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WEG DARF BENUTZT WERDEN

GESETZESAUSZUG

BayNatSchG

Art. 27
Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern
(1) Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayNatSchG-27
Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

Art. 33 greift hier nicht

2695767

BayNatSchG
Text gilt ab: 01.06.2021
Fassung: 23.02.2011
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Art. 28
Benutzung von Wegen; Markierungen
(1) 1Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. 2Den Fußgängern gebührt der Vorrang.

ZUR BEACHTUNG

2467101

osm.org/#map=19/47.99334/12.00731
Das wäre die Richtige Adresse

2564325

sind diese highway=bridleway reitwege im sinne der stvo bzw. osm oder doch bloß nur verbingungswege innerhalb des geländes?
default access-tags schließen verkehr für *ALLE* außer horse aus. das kann ich mir hier beim besten willen nicht vorstellen.

2399880

name is the name only